Wärmezähler WMZ VoluMess5, QN 2,5, AG1", BL130mm, abnehmbares Rechenwerk
Zahlreiche Zusatzleistungen machen den VoluMess V überlegen.
Mit aktueller Eichung !
Modell: VoluMess5 QDS-OPTO Komfort QN 2,5, AG 1", BL 130mm
mit abnehmbarem Rechenwerk
Ihre Vorteile:
Automatische Anzeige und Funktionskontrolle
Bequeme Stichtagsänderung
Beruhigende Sicherheit durch neu entwickelte Plombe
elektronisch, netzunabhängig
Einbau Horizontal oder vertikal möglich.
Erfüllung der neuen Europa Norm EN 1434
OPTO: Optische Nahfeld-Schnittstelle zum sekundenschnellen Ablesen in der Wohneinheit.
Normen und Standards
Elektromagnetische Verträglichkeit:
Störfestigkeit EN 61000-6-2
Störaussendung EN 61000-6-3
Schutzart:
IP-Schutzart IP65 nach EN 60529
Wärmezähler:
Europäische Messgeräterichtlinie (MID): 2004/22/EG
EG-Baumusterprüfbescheinigung: DE-12-MI004-PTB009
Wärmezähler EN1434
Heizmediumqualität VDI-Richtlinie 2035
Einflussgrößen:
Elektromagnetische Klasse E1
Mechanische Klasse M1
Umgebungsklasse A
Messgenauigkeitsklasse 3
Rechenwerk:
Temperaturbereich:
als Wärmezähler: 10 ... 90 °C
als Wärme-/Kältezähler: 5 ... 90 °C
Zugelassene Temperaturdifferenz: 3-70 K
Zählbeginn-Temperaturdifferenz: Wärme: 1,0 K / Kälte: 0,2 K (über Art.-Nr. wählbar)
Umgebungstemperatur 5 ... 55 °C
Energieversorgung:
Lithium-Batterie Nennspannung 3,0 V
Laufdauer > 6 (opt. 10) Jahre + 6 Monate Reserve
Display-Ebenen:
Standard mind. 2, bis zu 10 (abhängig von Ausführung / Optionen)
Anzeige 8-stelliges LCD + Piktogramme
Energieanzeige kWh (optional MWh, MJ, GJ)
Temperaturfühler:
Messelement: PT 1000 nach EN 60751
Ausführung: Typ DS
Durchmesser: 5,0 mm - 5,2 mm - 6,0 mm - AGFW
Einbauart:
5,0 mm - direkt (Kugelhahn) / indirekt (Tauchhülse)*
5,2 mm - direkt (Kugelhahn) / indirekt (TauchhüIse)*
6,0 mm - indirekt (Tauchhülse)
AGFW - direkt (Kugelhahn)
Kabellänge Standard 1,5 m
* Beachten Sie nationale und länderspezifische Regelungen zum Einsatz von Tauchhülsen
inkl. gesetzliche Eichgebühren / Konformitätsbestätigungsgebühren
Wärmemengenzähler, die zur Verrechnung oder Verteilung von Wassermengen eingesetztwerden, müssen immer geeicht sein. Eichgebühren/Konformitätsbestätigungsgebühren sind
gesetzliche Abgaben und deshalb nicht skontier-, rabattier- oder bonifizierbar. Die Gebühren
ändern sich gemäß der jeweiligen gültigen Gebührenordnung.